Was muss geprüft werden?
Was muss nach DGUV-Vorschrift 3 geprüft werden?
Alle elektrisch betriebenen Anlagen und Geräte, welche in der Fachsprache auch als „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ bezeichnet werden, unterliegen den Prüfvorschriften der DGUV-Vorschrift 3. Im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) sind elektrische Betriebsmittel alle die Gegenstände, welche in Einzelteilen oder als Einheit zur Verarbeitung, Verteilung oder Übertragung von Informationen dienen.
Die Prüfungen gelten nur dann als gültig, wenn sie durch eine Elektrofachkraft ausgeführt wurden und die Ergebnisse entsprechend dokumentiert wurden.
Elektrische Geräte
Ortsveränderliche Geräte sind am Versorgungsstromkreis angeschlossene Geräte, welche während der Benutzung oder der Handhabung von Ort zu Ort bewegt werden können.
Beispiele: Verlängerungskabel, Bohrmaschinen, Kaffeemaschinen, Monitore, Kaltgerätekabel, Staubsauger usw.
Ortsfeste Geräte sind entsprechend schwere Geräte, deren Standort nicht ohne weiteres verändert werden kann. Betriebsmittel, deren Anbringung vorübergehend fest ist und die über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden, gehören ebenfalls zu dieser Gruppe.
Beispiele: Herde, Spülmaschinen, Kühlschränke, Boiler usw.
Elektrische Anlagen
Durch den Zusammenschluss von elektrischen Betriebsmitteln werden elektrische Anlagen gebildet.
Elektrische Anlagen – egal ob neu errichtete oder alte Anlagen – verändern sich im normalen Betrieb kontinuierlich. Elektrotechnische Veränderungen können durch äußere Eingriffe herbeigeführt werden, sie können aber auch jederzeit passiv im alltäglichen Betrieb entstehen (z. B. durch kurzzeitige Überlastungen oder Schalt- und Steuervorgänge).
Beispiele für elektrische Anlagen:
-
Gebäudeinstallation, z. B. elektrische Haupt- und Unterverteilungen, Steckdosen, Beleuchtung, Endstromkreise
-
Personenbeförderungsmittel, z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Hebebühnen
-
Heizungs- und Lüftungstechnik
-
Rolltore und Schranken
-
Brandmeldeanlagen
Zusätzlich dazu gibt es auch einige Betriebsmittel, welche nicht elektrisch betrieben werden, jedoch ebenfalls regelmäßig – gemäß den Vorschriften Betriebssicherheitsverordnung §14 Abs. 2 und der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzliche Unfall Versicherung (DGUV) – geprüft werden müssen. Hierzu zählen unter anderem Leitern, Tritte, Regale, Lagersysteme und Absicherungsgurte, Türen und Tore.
Elektrische Maschinen
In der Regel zeichnet sich eine elektrische Maschine dadurch aus, dass sie über einen elektrischen Antrieb, also einen Motor, verfügt. Außerdem haben einige elektrische Maschinen erweiterte Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise einen Notausschalter.
Teilweise kann nicht eindeutig klassifiziert werden, ob ein Gerät als Anlage oder Maschine gilt. Hierbei gibt es Überschneidungen und es liegt im Ermessen der Elektrofachkraft, wie das jeweilige Gerät zu prüfen ist. Das Augenmerk liegt jedoch stets auf der Sicherheit und der Funktion des Geräts.
Beispiele für elektrische Maschinen:
-
Produktionsmaschinen (Presse, Roboteranlage usw.)
-
Werkstattmaschinen (Drehbank, Fräsmaschine usw.)
-
Baustellenmaschinen (Kran, Säge usw.)
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Bevor elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom Betreiber in Betrieb genommen werden, ist eine Erstprüfung durchzuführen. Diese Erstprüfung kennzeichnet sich durch Besichtigen, Erproben und Messen.
Diese Prüfungen sind – soweit sinnvoll – nach der Fertigstellung, jedoch während der Errichtung durchzuführen. Dies gilt insbesondere für das Besichtigen der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen. Dies ist bereits während der gesamten Errichtungsphase vorzunehmen.
Außerdem zu beachten ist, dass Erstprüfungen sowohl bei neu errichteten als auch bei geänderten und erweiterten Anlagen vorzunehmen sind.