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UVV-Prüfung

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) ist eine Vorschrift der Berufsgenossenschaften

Die UVV regelt die Abläufe zur anwender- und betriebssicheren Handhabung von technischen Betriebs- oder Arbeitsmitteln. Um die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit aller Mitarbeiter in einem Unternehmen sicherzustellen, stellen die Unfallverhütungsvorschriften die verbindlichen Pflichten für jedes Unternehmen und jede:n Versicherten dar.

 

Jeder Betreiber von Betriebs- oder Arbeitsmitteln hat eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass diese in regelmäßigen Abständen durch eine dazu befähigte Person geprüft werden.

Ablauf der UVV-Prüfung bei FEYERABEND

 

Arbeitsmittel, bei denen durch Verschleiß oder andere schädigende Einflüsse eine Gefahr für die Mitarbeiter bestehen kann, sind wiederkehrend auf folgende Punkte zu überprüfen:

 

  • Der Zustand von verschleißbehafteten Komponenten muss kontrolliert werden (z. B. Rollen, Bremsen, Räder oder Kupplungen)

  • Die fachgerechte Einstellung von sicherheitsrelevanten Elementen und anderen Sicherheitseinrichtungen muss gewährleistet sein (z. B. Bewegungsbegrenzungen und Lastkontrolleinrichtungen)
  • Die Funktion sicherheitsrelevanter Elemente muss getestet werden (z. B. Warnrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Verriegelungen und Schalteinrichtungen)
  • Es muss beurteilt werden, ob eine Eignung des Arbeitsmittels besteht und ob dieses weiterhin benutzt werden darf

Prüfung von Regalanlagen
(DIN EN 15635)

Wiederkehrende Prüfung gemäß den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften der DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (EN 16005:2012) und der Betriebssicherheitsverordnung. Die Prüfung besteht aus Besichtigungen und Funktionsprüfungen, Kontrollen sowie Ordnungsprüfungen.

 

Die regelmäßige Prüfung von Regalanlagen durch eine sachkundige befähigte Person ist gesetzlich durch die Betriebssicherheitsverordnung §14 Abs. 2 und der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzliche Unfall Versicherung (DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)) geregelt und für jeden Unternehmer verpflichtend.

 

Unabhängig von der Gesetzeslage bringt die regelmäßige Prüfung von Regalanlagen Vorteile mit sich. Geprüfte Regalanlagen tragen maßgeblich zur Sicherheit bei. Außerdem können frühzeitig erkannte Defekte zeitnah repariert oder ersetzt werden.

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Prüfung von Leitern und Tritten
(DIN EN 131 / 14183, DIN EN 4567, DIN EN 14094)

Wiederkehrende Prüfung gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung §14 Abs. 2 und der DGUV-Vorschrift 3. Die Prüfung besteht aus Besichtigungen, Messungen und Funktionsprüfungen sowie Ordnungsprüfungen.

 

Die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten durch eine sachkundige befähigte Person ist gesetzlich durch die Betriebssicherheitsverordnung §14 Abs. 2 und der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzliche Unfall Versicherung (DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)) geregelt und für jede:n Unternehmer:in verpflichtend.

 

Unabhängig von der Gesetzeslage bringt die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten viele Vorteile für Unternehmer:innen mit sich. Einwandfrei funktionierende Geräte tragen maßgeblich zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter:innen bei. Außerdem können frühzeitig erkannte Defekte oder fehlerhafte Geräte zeitnah repariert oder ersetzt werden.

Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren (EN 16005:2012)

Wiederkehrende Prüfung gemäß den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ASR A1.7), der Unfallverhütungsvorschriften der DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (EN 16005:2012) und der allgemeinen Versicherungspflicht. Die Prüfung besteht aus Besichtigungen, Messungen und Funktionsprüfungen sowie Ordnungsprüfungen.

 

Die regelmäßige Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren durch eine sachkundige befähigte Person ist gesetzlich durch die Betriebssicherheitsverordnung, §14 Abs. 2 und der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzliche Unfall Versicherung (DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)) geregelt und für jede:n Unternehmer:in verpflichtend.

 

Unabhängig von der Gesetzeslage bringt die regelmäßige Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren Vorteile mit sich. Einwandfrei funktionierende Türen und Tore tragen zur Sicherheit bei. Außerdem können frühzeitig erkannte Defekte repariert oder ersetzt werden.

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Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) (DIN EN ISO 13855)

Wiederkehrende Prüfung gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung § 14 Abs. 2 und der DGUV-Vorschrift 3. Die Prüfung besteht aus Besichtigungen, Messungen und Funktionsprüfungen sowie die Prüfung der Schutzeinrichtungen. Auch Eingriffsgeschwindigkeiten und Nachlaufzeiten sind zu beachten.

 

Die regelmäßige Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) wie zum Beispiel Lichtschranken, Lichtvorhänge, Laserscanner durch eine Elektrofachkraft ist gesetzlich durch die Betriebssicherheitsverordnung §14 Abs. 2 und der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzliche Unfall Versicherung (DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)) geregelt und für jede:n Unternehmer:in verpflichtend.

 

Die Maschinenrichtlinie MRL/2006/42/EG und die Normen DIN EN ISO 12100 Risikobeurteilung und DIN EN ISO 13849-1 Sicherheitsfunktionen spielen eine wesentliche Rolle für die Prüfung von BWS.

 

Unabhängig von der Gesetzeslage bringt die regelmäßige Prüfung von BWS viele Vorteile mit sich. Defekte können zeitnah repariert oder ersetzt werden.

Sicherheitstechnische Kontrolle (Prüfung von Medizingeräten)

Die allgemeinen Anforderungen für die Prüfungen von medizinischen elektrischen Geräten, medizinischen elektrischen Systemen oder Teilen derartiger Geräte oder Systeme werden von der Norm DIN VDE 0751 festgelegt.

 

Die wichtigste Funktion dieser Prüfung ist die Sicherheit solcher Geräte und Systeme zu beurteilen. Die Prüfung besteht aus Besichtigungen, Messungen und Funktionsprüfungen.

 

Die regelmäßige Prüfung von medizinischen Geräten durch eine Elektrofachkraft ist gesetzlich durch die DGUV-Vorschrift 3 (vorher BGV A3), das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, (MPBetreibV) geregelt und für jeden Unternehmer verpflichtend.
 

Medizinprodukte jeglicher Art sind im Rahmen der sicherheitstechnischen Kontrolle auf elektrische und mechanische Fehler hin zu prüfen. Der Prüfumfang der sicherheitstechnischen Kontrolle geht weit über den normalen Prüfumfang einer Geräteprüfung hinaus. Das Medizinprodukt muss neben der Prüfung der elektrischen Sicherheit auch einer Sichtprüfung und Funktionsprüfung, einer Prüfung der notwendigen Überwachungs-, Sicherheits-, Anzeige- und Meldeeinrichtungen sowie einer Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausgangsparametern unterzogen werden. Dabei können Normen, wie z. B. DIN EN 62353 als Grundlage mit herangezogen werden.

 

Einwandfrei funktionierende Geräte tragen maßgeblich zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter:innen und Klient:innen bei. Außerdem können frühzeitig erkannte Defekte oder fehlerhafte Geräte zeitnah repariert oder ersetzt werden.

 

Der Betreiber von Medizinprodukten muss auf Anforderung der zuständigen Behörde die Eignung der zu prüfenden Elektrofachkräfte nachweisen. Besonders relevant wird dies im Rahmen von konkreten Schadensereignissen mit Benutzer:innen, Klient:innen oder Dritten.

Rauchmelder-Feyerabend-Elektropruefung-Informationstechnik-Reutlingen-Contentbilder-1000x6

Rauchmelder-Wartung (DIN 14676)

Wiederkehrende Rauchmelder-Wartung gemäß den Richtlinien der Rauchmelderpflicht. Die Prüfung besteht aus Besichtigungen, Reinigungen und Reparaturen, dem Wechsel der Batterien und Funktionsprüfungen.

 

Die Rauchmelderpflicht ist in allen Bundesländern Pflicht für Neubauten und für Bestandsbauten. 

 

In den meisten deutschen Bundesländern ist der Mieter bzw. die Mieterin für die Wartung und Prüfung der Rauchmelder verantwortlich. In den übrigen Bundesländern ist generell der Eigentümer bzw. die Eigentümer in der Wartungspflicht.

 

Der Vermieter bzw. die Vermieterin ist jedoch in allen Bundesländern dazu verpflichtet, die Durchführung einer fachgerechten und regelmäßigen Wartung der Rauchmelder durch eine sachkundige befähigte Person sicherzustellen.

 

Die regelmäßige Prüfung von Rauchmeldern durch eine sachkundige befähigte Person ist gesetzlich durch die jeweiligen Landesbauverordnungen der Bundesländer geregelt.

So nett eine Webseite auch sein mag.
Es geht nichts über ein persönliches Gespräch!

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