Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 3
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 verpflichtet jede:n Arbeitgeber:in dazu, sein bzw. ihr Unternehmen einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen.
Dies bedeutet, dass ermittelt werden muss, an welchen Stellen die Mitarbeiter:innen etwaigen Gefahren ausgesetzt sein können, solange sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Diese Gefahren müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Das Arbeitsschutzgesetz sieht weiterhin vor, dass im Nachgang entsprechende Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung getroffen werden müssen.
Um die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit aller Mitarbeiter:innen zu erhalten, müssen in jedem Betrieb individuelle Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gefährdungsbeurteilung legt fest, welche Maßnahmen sich eignen.
Grundsätzlich entstehen beim Umgang mit elektrischen Geräten Risiken für die Gesundheit und das Leben von Mitarbeitern. Deshalb ist eine Beurteilung der potenziellen Gefahren zwingend notwendig.
Die Art der Prüfungen sowie der Umfang und die entsprechenden Fristen zur Prüfung von Betriebsmitteln wird durch die in § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geforderte Gefährdungsbeurteilung ermittelt. So können Arbeitsschutzmaßnahmen konkret festgestellt und entsprechend umgesetzt werden.
Nur durch eine Gefährdungsbeurteilung lässt sich eine genau Prüffrist ermitteln. Alle von FEYERABEND Informations- und Elektrotechnik ausgewiesenen Prüffristen sind ausschließlich Empfehlungen.