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Wer muss prüfen?

Wer muss nach DGUV-Vorschrift 3 prüfen?

Die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter hat stets der Arbeitgeber zu tragen. Er ist verpflichtet, jedwede Maßnahmen zu treffen die erforderlich sind, um die Sicherheit und den Erhalt der Gesundheit seiner Mitarbeiter:innen oder Beschäftigten zu gewährleisten.

Der § 3 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gibt diese Verpflichtung vor. Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV-Vorschrift 3 (vorher BGV A3) wird diese noch genauer bestimmt.

Um Arbeitsunfälle durch fehlerhafte elektrische Geräte und Anlagen einzudämmen, wurde die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung dieser Geräte im Jahre 1979 normiert und gesetzlich geregelt. Seitdem steht jede:r Unternehmer:in in der Pflicht, elektrische Anlagen und Betriebsmittel, welche in seinem bzw. ihrem Unternehmen eingesetzt werden, in regelmäßigen Zeitintervallen auf ihre Sicherheit prüfen zu lassen.

 

Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung stellt laut §26 BetrSichV eine Straftat dar, da der für Arbeitgeber verpflichtende Personenschutz nicht gewährleistet werden kann. Gleichermaßen dienen die erforderlichen Prüfmaßnahmen dem Sachschutz.

Unfälle und dadurch entstehende Schäden im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln unterliegen in der Regel dem Versicherungsschutz des jeweiligen Unternehmens. Allerdings kommen die Versicherungen nur dann für den Schaden auf, wenn der Unternehmer bzw. die Unternehmerin nachweisen kann, dass alle involvierten Geräte und Anlagen den vorgegebenen Prüfungen in den geregelten Abständen unterlagen. Ohne diesen Nachweis werden die Zahlungen abgelehnt.

 

Viele Versicherungen bieten eine Verringerung der Prämien an, wenn der Unternehmer zusätzliche Prüfungen nach VdS veranlasst. VdS-Prüfungen sind erweiterte, verschärfte Prüfungen, die vor allem der Brandverhütung dienen, diese werden durch einen zertifizierten Sachverständigen ausgeführt.

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